Diskussionsbeitrag zum Thema NS-"Euthanasie"
von Volker Baldus

zum Mordparagraphen § 211 (vom 4.9.1941)

 

In seiner Dissertation hat sich Volker Baldus mit den Paragraphen §§ 211, 212 beschäftigt, die am 4.9.1941 als eine Art "Mordparagraphen" verabschiedet wurden. Er stellt dabei die These auf, dass § 211 RStGB von Adolf Hitler erlassen wurde, um die an seiner "Euthanasie"-Aktion beteiligten Ärzte vor einer Verurteilung zu schützen. In der bisherigen Literatur wird dies bisher kaum erwähnt.

Es ist die Frage, ob es einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Euthanasie-Stopp und diesen Paragraphen gibt. Auf eine Nachfrage hin hat Prof. Dr. Vormbaum dazu Stellung genommen, in der er einen Zusammenhang als eher unwahrscheinlich ansieht. In einem weiteren Beitrag analysiert Helmut Kramer die Frage aus juristischer Sicht. Dabei macht er insbesondere deutlich, wie wichtig und notwendig eine gute Zusammenarbeit von Historikern und kritischen Juristen ist. - Gerade sein Beitrag ist auch ein Anlass, auf die Vereinigung "kritischer Juristen" (Forum Justizgeschichte) verstärkt aufmerksam zu machen.

Im weiteren dazu der Text von Volker Baldus, den er an den "Runden Tisch T4" angesichts des Baubeginns des Gedenkortes "Tiergartenstraße 4" gerichtet hat sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. Vormbaum und Helmut Kramer (ehemaliger Richter am OLG Braunschweig).

Vielleicht gibt es dazu noch weitere Anmerkungen oder Beiträge. Bitte an udo.dittmann@t-online.de oder direkt an volkerbaldus@yahoo.de

Udo Dittmann

 

I. Von Volker Baldus
   an den Runden Tisch T4/ Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus der Tagespresse habe ich entnommen, das heute der Bauauftakt des Gedenk- und Informationsortes für die Opfer der nationalsozialistischen »Euthanasie«-Morde  und Ihre Stiftung für die Umsetzung und die künftige Betreuung zuständig ist.

Es geht um ein Datum bzw. ein Ereignis, das nach meinem Verständnis eigentlich recht schlüssig in die  "Euthanasie"-Morde hineinpasst, nämlich den 4. September 1941, das  in der bislang veröffentlichten Literatur zu diesem Thema aber nicht auftaucht.
An diesem Tag trat das Gesetz zur Änderung des Reichstrafgesetzbuchs in Kraft und damit auch die neuen Mordparagrafen §§ 211, 212. Diese Paragrafen sollten per Gesetz auch rückwirkend gelten.

Die  These meiner bereits abgeschlossenen juristischen  Dissertation lautet:

§ 211 RStGB wurde von Adolf Hitler erlassen, um die an seiner "Euthanasie"-Aktion beteiligten Ärzte vor einer Verurteilung zu schützen.
Anstoß zu dieser These war die Predigt des Bischofs von Galen, die allgemein als Auslöser des "Euthanasie-Stopps" angesehen wird. Zitat aus der Predigt: "Deutsche Männer und Frauen! Noch hat Gesetzeskraft der § 211des Reichsstrafgesetzbuches, der bestimmt: "Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn der die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft."

Nur einen Monat nach dieser Predigt wurde dann der neue § 211 StGB verabschiedet, der vom Wortlaut her noch nahezu unverändert heute in Kraft ist. Und wie Sie vielleicht wissen, sind aufgrund der "eigenartigen" Formulierungen des §211 StGB nach dem Krieg auch die meisten Täter (Ärzte, Pfleger etc.) freigesprochen worden, weil sie angeblich nicht "grausam" handelten oder nicht "heimtückisch", da Kleinkinder und Behinderte ja gar nicht argwöhnisch sein konnten und ähnlich abstruse Begründungen.

All diese täterfreundlichen Auslegungsmöglichkeiten hätte der alte § 211 StGB nicht hergegeben. Und da Hitler seinen Ärzten kein Euthanasiegesetz geben konnte, wollte er sie zumindest vor dem Strafgesetz schützen - mit Erfolg, wie die Nachkriegsurteile zeigen (so meine These).

Ich finde diesen Gedanken immer noch sehr naheliegend, wundere mich aber, dass ich noch an keiner anderen Stelle auf ihn gestoßen bin. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir Ihre Ansicht zu meiner These mitteilen würden. Ich beschäftige mich beruflich zwar nicht mehr mit der Materie und bin auch kein Strafverteidiger, aber ich finde die Thematik persönlich immer noch sehr spannend und - da §§ 211, 212 StGB noch in Kraft sind - auch aktuell.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Baldus

 

 

II. Antwort von Prof. Vormbaum
    auf die Anfrage von Volker Baldus

 

Lieber Herr Dittmann,

danke für Ihre Anfrage. Aus unmittelbarem Wissen kann ich zu der These des Herrn Baldus auch nichts sagen. Es gibt aber viele Argumente, um ihr skeptisch zu begegnen. Natürlich ist es "reizvoll, aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Predigt Kardinal v. Galens und der Novellierung des Mordtatbestandes einen sachlichen Zusammenhang zu knüpfen; aber:

schon die Vorstellung, Hitler habe sich durch die Predigt v. Galens so ängstigen lassen, dass er, um ein Todesurteil für seine Ärzte zu vermeiden, rasch den Mordtatbestand hat ändern lassen, ist recht gewagt. Es verkennt auch die bürokratischen Vorgänge, die dem Erlass eines solchen Gesetzes vorhergehen.

Das Änderungsgesetz betraf nicht nur den Mord- (und Totschlags-) Tatbestand, sondern eine Reihe weiterer Tatbestände.

Die Fassung, welche der Tatbestand 1941 enthielt, hat eine lange Vorgeschichte; sie geht letztlich zurück auf den Schweizer Strafrechtsgelehrten Carl Stooss, der sie schon vor der Jahrhundertwende vorgeschlagen hatte, weil die damalige, von v. Galen zitierte Fassung auch in der Wissenschaft sehr umstritten war (in der Schweiz ist die neue Fassung allerdings nicht eingeführt worden). Seit 1936 war sie in allen deutschen Reformentwürfen enthalten. Dass der Tatbestand nicht schon längst in Kraft getreten war, hängt übrigens von Hitler persönlich ab, der während des Krieges kein neues Strafgesetzbuch einführen wollte, weshalb man im Wege der Novellengesetzgebung vorging. (S. dazu das Buch meiner Doktorandin Katharina Linka "Mord und Totschlag. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1871")

Natürlich kam die neue Fassung der NS-Ideologie entgegen, welche mehr auf die Gesinnung als auf das objektive Geschehen abstellte; aber auch mit der neuen Fassung konnte man - wenn man denn wollte - die Euthanasie-Ärzte bestrafen. Das Problem liegt also - ungeachtet der problematischen Natur des bis heute geltenden § 211 - eher in der Rechtsprechung der Nachkriegszeit.

Hitler hatte andere Mittel als die Änderung des Strafgesetzbuches, um seine Ärzte vor der Bestrafung zu bewahren; und die zahlreichen eingeleiteten Verfahren sind denn ja auch in der berühmt-berüchtigten Sitzung der OLG-Präsidenten abgewürgt worden, als sich herausstellte, dass die Taten auf Hitlers persönliche Weisung zurückgingen. Dass Hitler an die Strafverfolgung der Ärzte in der Zeit nach Ende des NS-Regimes gedacht hatte, kann man wohl ausschließen.

Mit den besten Grüßen  
Th. Vormbaum

 

 

III. Antwort von Helmut Kramer  (ehem.Richter am OLG Braunschweig)
      an Volker Baldus
Sehr geehrter Herr Baldus,
Ihre Anfrage an die Topographie des Terrors („Runder Tisch zu ‚T 4’“) ist vor wenigen Wochen auch an mich gelangt.
Leider landen viele Bitten von Historikern und anderen Bürgern um rechtshistorischen Rat immer wieder bei mir. Und im Unterschied zu jüngeren Rechtshistorikern – ich bin im 84. Lebensjahr – lasse ich das aber nicht einfach unerledigt liegen.
Welche Beweggründe jener Gesetzesänderung vom 04.09.1941 zugrundelagen, ist mir und anderen Historikern noch immer nicht klar. Darüber, ob sich Hitler ausführlich damit beschäftigt hat, kann man nur spekulieren.
Als „blutiger Laie“, der sich mit juristischen und gesetzgeberischen Einzelheiten nur ausnahmsweise beschäftigt hat, vielmehr mit allen möglichen anderen Dingen, könnte es sein, dass die Gesetzesnovelle Hitler lediglich kurz zur Unterschrift vorgelegt worden ist.
Auffällig ist, dass bei einer extrem eingeschränkten Auslegung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB unter ärztlicher Aufsicht begangene Tötungen von geistig Erkrankten nicht wegen Mordes hätten bestraft werden können. Selbst das Merkmal „heimtückisch“ hätten regimefreundliche Juristen im von den Machthabern gewünschten Sinn eingegrenzt.
Anstoß zu der damaligen Gesetzgebung gegeben hat wohl auch der schon frühzeitig (wohl schon 1933) von den nationalsozialistischen Strafrechtswissenschaftlern begonnene Kampf gegen das liberale Strafrecht (siehe das gleichnamige Buch von Prof. Klaus Marxen, Berlin 1975). Anstatt, in der Eile, jetzt näher in das Thema einzudringen, fasse ich das summarisch kurz zusammen: Bestraft werden sollte nicht mehr das Verbrechen, die Tat, sondern der Täter. An die Stelle eines am Abschreckungsgedanken (schließlich auch an der Resozialisierungsidee) orientierten Strafrechts, sollte jetzt ein Täterstrafrecht treten. Nicht die Tat, sondern „der Täter“ (z. B. der „Volksschädling“ im Sinne der VO vom 05.09.1939) sollte betraft werden. Dies mit einer gewissen Typisierung von Tätern, was bis zu einer rassistischen Diskriminierung gehen konnte. Mit der Gesetzesnovellierung von 1941 wurde dieses Täterstrafrecht in Gesetzesform gegossen.
Hinter der „Reform“ standen möglicherweise jahre-, jahrzehntelange (also schon vor 1933) Schwierigkeiten zwischen der Abgrenzung der Tötungsdelikte, immer wieder mit der Schwierigkeit, die einfache vorsätzliche Tötung (Totschlag) von einer Tötung abzugrenzen, die mit der Höchststrafe (damals die Todesstrafe) bedroht war. Immer wieder scheuten die Gerichte vor der Verhängung dieser immer problematischer gewordenen Strafe zurück. Allein das (subjektive) Tatbestandsmerkmal („mit Überlegung“) bot wegen seiner Schwammigkeit viele Interpretationsmöglichkeiten. Und so suchte man, wenn ich mich recht entsinne, schon vor 1941 und vielleicht auch schon vor 1933 nach Möglichkeiten einer Konkretisierung des Tatbestandes. Wegen der unbegrenzten Interpretationsmöglichkeit des subjektiven Merkmals „mit Überlegung“ war es auf den ersten Blick nicht einmal sachwidrig, auch an objektive Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen. „Grausam“ ist ein solches Merkmal, das sich vom Richter etwas einfacher subsumieren läßt.
Allerdings war die Problematik der Abgrenzung von Totschlag zu Mord auch mit der Gesetzesfassung von 1941 nicht endgültig behoben. Auch nach 1945 und bis heute haben unsere Richter damit ihre Schwierigkeiten, nicht minder auch die Gerichte in den Vereinigten Staaten, trotz anderer Gesetzesstruktur. Eine ideale normative Abgrenzung läßt sich bei allem Bemühen der Gesetzgeber nicht finden.
Im Rahmen der kritischen Auseinandersetzung mit der Justiz und dem Gesetzgeber der Jahre 1933 bis 1945 ist vor allem in den 70er und 80er Jahren einige Male gefordert worden, § 211 StGB die ursprüngliche Fassung zurückzugeben. Inzwischen sind Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft sich aber im wesentlichen einig, dass – mit Hilfe einer immer mehr verfeinerten Rechtsprechung des BGH (fallgruppenorientiert usw.) – die Gerichte und eine humane Rechtsprechung mit der Fassung von 1941 ganz gut leben können. Das ist wohl auch die Ansicht von Prof. Dr. Ingo Müller, der im Rahmen seiner rechtshistorischen Forschung die Gesetzesnovellierung von 1941 kritisch gesehen hatte – allerdings nur wegen der ideologischen Verbindung mit dem NS-Täterstrafrecht. Er bereitet dazu jetzt wohl eine kleine Abhandlung vor. Dr. Müller können Sie am besten über das Forum Justizgeschichte e. V. erreichen.
Auch wenn mir die Beantwortung solcher Fragen immer wieder Arbeit macht, freue ich mich über Ihre Anfrage, gerichtet zunächst allerdings an die Topographie des Terrors und nicht gerade gezielt an einen rechtshistorisch erfahrenen Historiker oder Juristen. Ich habe mich schon mehrmals gewundert, mit welcher Selbstverständlichkeit manche Historiker sich mit justizgeschichtlichen Fragen befassen, ohne daran zu denken, dass man vielleicht auch einen Experten um Rat bitten könnte. Dies Problem habe ich unter dem Titel „Verständigungsschwierigkeiten zwischen Historikern und Juristen“ kurz in meiner Dankesrede anlässlich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises behandelt. Inzwischen habe ich ein ganzes Bündel weiterer Beispiele dafür. Ein Beispiel, in dem zwei Historiker (Prof. Rolf-Dieter Müller und Prof. Sönke Neitzel) mit Falschgutachten beinahe die Rehabilitierung der „Kriegsverräter“ durch den Bundestag mit Erfolg torpediert hätten, habe ich in der Zweiwochenschrift Ossietzky Nr. 23 vom 15. November 2008, S. 864 ff. geschildert. Wer liest aber ein solches „linkes“ Blatt? Aber immerhin hat der Spiegel (Nr. 18 vom 28.04.2008, S. 36, 37) das aufgegriffen und sich von seiner eigenen Stellungnahme (knapp ein Jahr zuvor) distanziert. Erst diesen Nachweis einer Geschichtsfälschung durch die von der CDU für den Rechtsausschuss des Bundestages benannten Sachverständigen ist es zu verdanken, dass am 02.09.2009 die letzten Todesurteile der Wehrmachtsjustiz aufgehoben wurden. Vielleicht erscheine ich Ihnen ja etwas anmaßend. Doch geht es mir nur um eine bessere Zusammenarbeit zwischen Historikern und Juristen.
Gegen den Verdacht, dass Hitler sich mit jener Gesetzesnovellierung für den Massenmord an Geisteskranken und für seine vielen anderen Verbrechen Straffreiheit verschaffen wollte, spricht ein weiterer Umstand: In der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943, S. 339 – 342) wurde die Verjährungsvorschrift des § 66 StGB dahin ergänzt, dass die Staatsanwaltschaft auch nach Ablauf der Verjährungsfrist die Strafverfolgung einleiten könne, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus zu erwarten sei. Hätte der damalige Gesetzgeber Hitler gewünscht, eine Strafverfolgung wegen der „Euthanasie“ zu verhindern, hätte er diese Vorschrift nicht erlassen. Ohnehin haben Hitler und die anderen Matadoren des „Tausendjährigen Reiches“ nie ins Kalkül gezogen, sie könnten jemals zur Verantwortung gezogen werden.
Traurige Ironie der Geschichte:
Dass Völkermord unverjährbar sein müßte – und vielleicht auch sonstiger Mord – ist nichts typisch Nationalsozialistisches (im Jahre 1979 wurde sogar ausnahmslos jeder Mord für unverjährbar erklärt). Aber zu einer Zeit, als die NSG-Täter, insbesondere auch die Schreibtischtäter in höheren Stellen noch lebten und verhandlungsfähig waren, da hatten der Rechtsausschuss des Bundestages und der Bundestag nichts Wichtigeres und Eiligeres zu tun, als insbesondere die Beseitigung der Verjährung für Mord wieder rückgängig zu machen. (Dies zu einer Zeit, als viele angedachte Gesetzesänderungen den großen Strafrechtsverfahren vorbehalten waren.) Im Jahre 1953 schlug die Bundesregierung die vollständige Streichung jenes § 66 Abs. 2 StGB vor, „weil neuzeitliches Rechtsdenken verlange, dass auch bei schwersten Taten einmal der Zeitpunkt eintrete, von dem an eine Strafverfolgung ausgeschlossen sein müsse“. Zwar wollte der Bundesrat diesem Vorschlag nicht uneingeschränkt folgen; immerhin sprach er sich für eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 20 auf 30 Jahre aus. Doch kam sogar dieser Vorschlag im Rechtsausschuss des Bundestages zu Fall. Und schließlich stimmte das Plenum des Bundestages (ohne Aussprache!) der vollständigen Streichung des § 66 Abs. 2 zu. Nicht eine Stimme wurde laut, die auf die Notwendigkeit einer zeitlich unbegrenzten Verfolgung der NS-Verbrechen hingewiesen hätte! Meine Vermutung ist, dass nicht wenige Juristen im Bundesjustizministerium und im Strafrechtsausschuss des BMJ dem Bundestag jene Streichung ganz bewusst, unter Verschweigen der Problematik, untergeschoben haben. Und damit haben sie die skandalöse „Kalte Amnestie“ ermöglicht, nach der die meisten NS-Gewaltverbrechen ungesühnt blieben. Mit der generellen Aufhebung für Mord hat man dann bis zum Jahr 1979 gewartet. Und da fehlte den meisten wenigen noch lebenden Tätern die Verhandlungsfähigkeit.
Zum Verjährenlassen von NS-Verbrechen siehe auch mein Beitrag „Kriegsverbrechen .... und das Verjährungsproblem“, in: Wolfram Wette/Gerd R. Ueberschär (Hg.): Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, Darmstadt 2001, u. a. S. 494 ff.
Zum Schluß fällt mir zur Straftatlehre im NS noch ein weiterer Titel von Klaus Marxen ein: Die rechtsphilosophische Begründung der Straftatlehre im Nationalsozialismus, in: Hubert Rottleuthner (Hg.): Recht, Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus, Wiesbaden 1983.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Kramer
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Dr. Helmut Kramer
Herrenbreite 18a
38302 Wolfenbüttel 
Fon: 0 53 31 / 7 11 35
www.justizgeschichte-aktuell.de
www.gedenkstaette-wf.de

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