Forum Bioethik

Faltblatt des Arbeitskreis Bioethik Braunschweig

Arbeitskreis Bioethik Braunschweig 

Die Würde des Menschen ist unantastbar, 
solange Menschen bereit sind, sie zu schützen!

Was will der Arbeitskreis?
Informieren, diskutieren, reagieren
Die Entwicklungen im Bereich der Medizin und Biologie (Bioethik, Gentests, Gentechnik, Biotechnologie u.a.) gefährden die Würde sowie die Rechte unzähliger Menschen. 
Um auf diese Gefährdung aufmerksam zu machen und ihr entgegenzuwirken, wurde im Herbst 1997 – als eine von zahlreichen, bundesweiten, bioethikkritischen Gruppen – der Arbeitskreis Bioethik Braunschweig gegründet.
Alle zwei Wochen lädt der Arbeitskreis zu öffentlichen Treffen ein, bei denen jeder Mensch willkommen ist, der Interesse hat, sich mit kritischen Fragen zum Umgang mit des Menschen mit der belebten Natur zu befassen. Neben der Haltung zu pflanzlichem und tierischem Leben, soll im thematischen Mittelpunkt der Treffen der Umgang mit menschlichem Leben stehen.
Warum ein Arbeitskreis zur Bioethik?
Um Würde und Rechte des Menschen zu schützen. Konkreter Gründungsanlaß für den Arbeitskreis war ein im Wintersemester 97/98 stattfindendes Seminar an der TU Braunschweig. In dieser Veranstaltung wurden die Thesen des umstrittenen Euthanasiebefürworters, Philosophen und Bioethikers Peter Singer (Autor des Buches Praktische Ethik, 1979) sehr unkritisch behandelt.

Der bioethische Personenbegriff
Singer vertritt die Ansicht, dass der Mensch nicht aufgrund seiner Existenz ein Lebensrecht
besitzt. Dieses spricht er nur Personen zu. Um als Person zu gelten, muß der Mensch laut
Singer über bestimmte Fähigkeiten verfügen: Er muß zur Rationalität fähig sein, Selbst--
und Zeitbewußtsein besitzen, in Kontakt zu anderen treten können und neugierig sein.

Werterelativismus
Erst wenn er diese Kriterien des Menschseins erfüllt, kommt er in den Genuß eines ihm
verliehenen Lebensrechts. Somit findet eine Abkehr vom fundamentalsten Prinzip der
Menschenrechte statt: Jeder, aber auch wirklich jeder Mensch besitzt aufgrund seiner 
Existenz unveräußerliche Menschenrechte, die ihm nicht aberkannt werden können!

Mit dem vorangegangenen sind zwei Kernstücke der Bioethik genannt: Einerseits der
bioethische Personenbegriff und andererseits ihr Werterelativismus. Mir-nichts-dir-
nichts werden Un- oder Neugeborene, Wachkomapatienten, Geistigbehinderte oder
verwirrte alte Menschen aus der Menschheit herausdefiniert und die Anerkennung der
Menschenrechte versagt.

Praktische Ethik
So sind für Singer, und andere Menschen in meinungsbildenden Positionen, Geistig-
behinderte, Wachkomapatienten, verwirrte Menschen und Neugeborene keine Personen
und dürften, sollten sich Angehörige und unter näher zu bestimmenden Umständen auch
gesetzliche Verteter dazu entschließen, getötet werden.

„Die Bioethik ist eine Ethik der Ausgrenzung und Spaltung, sie ist eine Ethik der
neuen Apartheid, und sie ist eine Gebrauchsethik zur Durchsetzung der biomedi-
zinischen Interessen.“          M. Wunder

Im Netz der Bioethik
Sicher, was Singer vertritt, sind Extrempositionen. Doch zur Entwarnung besteht kein
Grund. Seit geraumer Zeit sind gesellschaftliche Entwicklungen zu beobachten, die
nachdenklich stimmen: Was vor einigen Jahren noch als undemokratisch, unsozial oder
unmenschlich galt, wird zunehmend alltäglich.
- Da werden öffentliche Menschen- und Grundrechte als überholt und änderungs-
bedürftig oder Demokratie sowie Soziales als hinderlich erachtet und, wenn die Zeit
dafür reif ist, abgebaut. Sollten wir, weil wir uns nicht an die Vergangenheit erinnern
wollen, dazu verdammt sein sie nochmal durchleben zu müssen?
- Mit ökonomischen Sachzwängen wird das Gewissen beruhigt und die politisch
gewollte Umwandlung der sozialen in eine freie Marktwirtschaft begründet. Jedoch
mit der Betrachtung menschlicher Beziehungen unter Kosten-Nutzen-Aspekten
wird der Umgang mit den schwachen und lobbylosen Kranken, Alten, Behinderten
 oder sozial Benachteiligen entmenschlicht: Was darf ein Menschenleben kosten?
Worin besteht seine Nützlichkeit oder sein Wert  und wer bestimmt ihn?
- Zu dieser Entmenschlichung von Beziehungen, gesellt sich die Antastbarkeit
des ungeborenen Lebens, der Verfügbarkeit des Sterbenden, der von Menschen
Tieren und Pflanzen für das neue, lohnenswerte Produkte. Was darf der Mensch?
Wer bestimmt welche Grenzen?
- Schon lange wird in universitären Kreisen und Expertengremien, in Talkshows
oder auf Kongressen das Lebensrecht von Menschen in Frage gestellt. Ausgestattet
mit akademischen Graden und der Autorität des Fachwissens, diskutieren Menschen
die Tötung oder Vernutzung des Menschen als Versuchsobjekte oder Organbanken.

Es sieht so aus, als seien immer mehr Menschen der Meinung, die Würde des Menschen
sei doch antastbar, die Menschenrechte gelten nicht für alle Menschen, das Leben von
Mensch,Tier und Pflanze sei nicht heilig und zu Ehrfurcht vor dem Leben bestehe kein
Grund.

Schutz vor der Anwendung von Biologie und Medizin?
Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hin-
blick auf die Anwendung von Biologie und Medizin – kurz Menschenrechtsübereinkom-
men zur Biomedizin – wurde am 19.November 1996 vom Europarat verabschiedet und
liegt seit dem 04. April im spanischen Oviedo zur Unterzeichnung aus. Die Zeichnung
seitens der deutschen Bundesregierung steht noch aus, wird aber anvisiert.
Das Übereinkommen wurde seit 1990 hinter verschlossenen Türen von einer weder
parlamentarisch noch demokratisch legitimierten Arbeitsgruppe ausgearbeitet und kam
1994 durch eine politische Indiskretion an die Öffentlichkeit. Ihr programmatischer 
Arbeitstitel lautete bis Juni 1996 Bioethik-Konvention.
Erklärtes Ziel der Konvention ist der Schutz der Menschenrechte und der Menschen-
würde. Vielmehr wird mit ihr aber der Versuch unternommen, biotechnologische
Forschung ethisch und rechtlich zu legitimieren ohne dabei auf Menschenrechte
und ethische Prinzipien Rücksicht zu nehmen. Nach den Artikeln des Menschen-
rechtsübereinkommen dürfen
- mit nicht-einwilligungsfähigen Menschen (Geistigbehinderte, Kinder, Verwirrte, Wachkomapatienten oder Un- und Neugeborene) Humanexperimente durchge-
führt werden, ohne daß die Ergebnisse einen Nutzen für die Versuchsperson
haben (Artikel 17),
-  Embryonen für Forschungszwecke vernutzt werden, wenn ein angemessener
Schutz besteht (Artikel 18),
- Gentestergebnisse – ohne nähere Datenschutzbestimmungen – zu gesund-
heitlicher Forschung verwandt werden (Artikel 12),
- Keimbahnmanipulationen zu präventiven, diagnostischen oder therapeutischen
Zwecken vorgenommen werden (Artikel 13) und vieles mehr.
Die unverkennbare bioethische Tendenz wird durch den in den Konventionstext einge-
gangenen bioethischen Personenbegriff zur deutlichen Stoßrichtung.
 Erstaunlich ist auch, daß in dieser Konvention das ansonsten in allen Menschenrechtskon-
ventionen übliche Individualklagerecht vor dem europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte nicht gewährt wird.

Desweiteren sind noch Ergänzungsprotokolle zum Übereinkommen mit Themen wie Ster-
behilfe, Organtransplantation, Embryonenschutz oder humangenetische Beratung in Vorbe-
reitung, womit dann der bioethische Angriff weitere Lebensbereiche erobert wird.

Was und wo trifft sich der Arbeitskreis?

Jeden zweiten Dienstag um 20.00 Uhr in der Brunsviga, Karlstr. 35, 38106 Braunschweig

Ansprechpartner:
Martin Vogt, Gerstäckerstr. 23, 38102 Braunschweig, Tel. 0531/794474
Angelika Wessel, Wedderkopsweg 4 , 38118 Braunschweig, Tel. 0531/506515

Über den Arbeitskreis können zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten (z.B. Gen-
technik, pränatale Diagnostik, biotechnologische Forschung, Euthanasie, Klonen u.v.m.)
Informationsmaterial und Dokumente für Schule, Unterricht, Gemeindearbeit, aber auch für
den persönlichen Gebrauch ausgeliehen oder bezogen werden.

Stand: Januar 2001
 

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