Forum Bioethik
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Faltblatt des Arbeitskreis Bioethik Braunschweig
Arbeitskreis Bioethik Braunschweig
Die Würde des Menschen ist unantastbar,
solange Menschen bereit sind, sie zu schützen!
Was will der Arbeitskreis?
Informieren, diskutieren, reagieren
Die Entwicklungen im Bereich der Medizin und Biologie
(Bioethik, Gentests, Gentechnik, Biotechnologie u.a.) gefährden die
Würde sowie die Rechte unzähliger Menschen.
Um auf diese Gefährdung aufmerksam zu machen und
ihr entgegenzuwirken, wurde im Herbst 1997 – als eine von zahlreichen,
bundesweiten, bioethikkritischen Gruppen – der Arbeitskreis Bioethik Braunschweig
gegründet.
Alle zwei Wochen lädt der Arbeitskreis zu öffentlichen
Treffen ein, bei denen jeder Mensch willkommen ist, der Interesse hat,
sich mit kritischen Fragen zum Umgang mit des Menschen mit der belebten
Natur zu befassen. Neben der Haltung zu pflanzlichem und tierischem Leben,
soll im thematischen Mittelpunkt der Treffen der Umgang mit menschlichem
Leben stehen.
Warum ein Arbeitskreis zur Bioethik?
Um Würde und Rechte des Menschen zu schützen.
Konkreter Gründungsanlaß für den Arbeitskreis war ein im
Wintersemester 97/98 stattfindendes Seminar an der TU Braunschweig. In
dieser Veranstaltung wurden die Thesen des umstrittenen Euthanasiebefürworters,
Philosophen und Bioethikers Peter Singer (Autor des Buches Praktische Ethik,
1979) sehr unkritisch behandelt.
Der bioethische Personenbegriff
Singer vertritt die Ansicht, dass der Mensch nicht aufgrund
seiner Existenz ein Lebensrecht
besitzt. Dieses spricht er nur Personen zu. Um als Person
zu gelten, muß der Mensch laut
Singer über bestimmte Fähigkeiten verfügen:
Er muß zur Rationalität fähig sein, Selbst--
und Zeitbewußtsein besitzen, in Kontakt zu anderen
treten können und neugierig sein.
Werterelativismus
Erst wenn er diese Kriterien des Menschseins erfüllt,
kommt er in den Genuß eines ihm
verliehenen Lebensrechts. Somit findet eine Abkehr vom
fundamentalsten Prinzip der
Menschenrechte statt: Jeder, aber auch wirklich jeder
Mensch besitzt aufgrund seiner
Existenz unveräußerliche Menschenrechte, die
ihm nicht aberkannt werden können!
Mit dem vorangegangenen sind zwei Kernstücke der
Bioethik genannt: Einerseits der
bioethische Personenbegriff und andererseits ihr Werterelativismus.
Mir-nichts-dir-
nichts werden Un- oder Neugeborene, Wachkomapatienten,
Geistigbehinderte oder
verwirrte alte Menschen aus der Menschheit herausdefiniert
und die Anerkennung der
Menschenrechte versagt.
Praktische Ethik
So sind für Singer, und andere Menschen in meinungsbildenden
Positionen, Geistig-
behinderte, Wachkomapatienten, verwirrte Menschen und
Neugeborene keine Personen
und dürften, sollten sich Angehörige und unter
näher zu bestimmenden Umständen auch
gesetzliche Verteter dazu entschließen, getötet
werden.
„Die Bioethik ist eine Ethik der Ausgrenzung und Spaltung,
sie ist eine Ethik der
neuen Apartheid, und sie ist eine Gebrauchsethik zur
Durchsetzung der biomedi-
zinischen Interessen.“
M. Wunder
Im Netz der Bioethik
Sicher, was Singer vertritt, sind Extrempositionen. Doch
zur Entwarnung besteht kein
Grund. Seit geraumer Zeit sind gesellschaftliche Entwicklungen
zu beobachten, die
nachdenklich stimmen: Was vor einigen Jahren noch als
undemokratisch, unsozial oder
unmenschlich galt, wird zunehmend alltäglich.
- Da werden öffentliche Menschen- und Grundrechte
als überholt und änderungs-
bedürftig oder Demokratie sowie Soziales als hinderlich
erachtet und, wenn die Zeit
dafür reif ist, abgebaut. Sollten wir, weil wir
uns nicht an die Vergangenheit erinnern
wollen, dazu verdammt sein sie nochmal durchleben zu
müssen?
- Mit ökonomischen Sachzwängen wird das Gewissen
beruhigt und die politisch
gewollte Umwandlung der sozialen in eine freie Marktwirtschaft
begründet. Jedoch
mit der Betrachtung menschlicher Beziehungen unter Kosten-Nutzen-Aspekten
wird der Umgang mit den schwachen und lobbylosen Kranken,
Alten, Behinderten
oder sozial Benachteiligen entmenschlicht: Was
darf ein Menschenleben kosten?
Worin besteht seine Nützlichkeit oder sein Wert
und wer bestimmt ihn?
- Zu dieser Entmenschlichung von Beziehungen, gesellt
sich die Antastbarkeit
des ungeborenen Lebens, der Verfügbarkeit des Sterbenden,
der von Menschen
Tieren und Pflanzen für das neue, lohnenswerte Produkte.
Was darf der Mensch?
Wer bestimmt welche Grenzen?
- Schon lange wird in universitären Kreisen und
Expertengremien, in Talkshows
oder auf Kongressen das Lebensrecht von Menschen in Frage
gestellt. Ausgestattet
mit akademischen Graden und der Autorität des Fachwissens,
diskutieren Menschen
die Tötung oder Vernutzung des Menschen als Versuchsobjekte
oder Organbanken.
Es sieht so aus, als seien immer mehr Menschen der Meinung,
die Würde des Menschen
sei doch antastbar, die Menschenrechte gelten nicht für
alle Menschen, das Leben von
Mensch,Tier und Pflanze sei nicht heilig und zu Ehrfurcht
vor dem Leben bestehe kein
Grund.
Schutz vor der Anwendung von Biologie und Medizin?
Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
und der Menschenwürde im Hin-
blick auf die Anwendung von Biologie und Medizin – kurz
Menschenrechtsübereinkom-
men zur Biomedizin – wurde am 19.November 1996 vom Europarat
verabschiedet und
liegt seit dem 04. April im spanischen Oviedo zur Unterzeichnung
aus. Die Zeichnung
seitens der deutschen Bundesregierung steht noch aus,
wird aber anvisiert.
Das Übereinkommen wurde seit 1990 hinter verschlossenen
Türen von einer weder
parlamentarisch noch demokratisch legitimierten Arbeitsgruppe
ausgearbeitet und kam
1994 durch eine politische Indiskretion an die Öffentlichkeit.
Ihr programmatischer
Arbeitstitel lautete bis Juni 1996 Bioethik-Konvention.
Erklärtes Ziel der Konvention ist der Schutz der
Menschenrechte und der Menschen-
würde. Vielmehr wird mit ihr aber der Versuch unternommen,
biotechnologische
Forschung ethisch und rechtlich zu legitimieren ohne
dabei auf Menschenrechte
und ethische Prinzipien Rücksicht zu nehmen. Nach
den Artikeln des Menschen-
rechtsübereinkommen dürfen
- mit nicht-einwilligungsfähigen Menschen (Geistigbehinderte,
Kinder, Verwirrte, Wachkomapatienten oder Un- und Neugeborene) Humanexperimente
durchge-
führt werden, ohne daß die Ergebnisse einen
Nutzen für die Versuchsperson
haben (Artikel 17),
- Embryonen für Forschungszwecke vernutzt
werden, wenn ein angemessener
Schutz besteht (Artikel 18),
- Gentestergebnisse – ohne nähere Datenschutzbestimmungen
– zu gesund-
heitlicher Forschung verwandt werden (Artikel 12),
- Keimbahnmanipulationen zu präventiven, diagnostischen
oder therapeutischen
Zwecken vorgenommen werden (Artikel 13) und vieles mehr.
Die unverkennbare bioethische Tendenz wird durch den
in den Konventionstext einge-
gangenen bioethischen Personenbegriff zur deutlichen
Stoßrichtung.
Erstaunlich ist auch, daß in dieser Konvention
das ansonsten in allen Menschenrechtskon-
ventionen übliche Individualklagerecht vor dem europäischen
Gerichtshof für Menschen-
rechte nicht gewährt wird.
Desweiteren sind noch Ergänzungsprotokolle zum Übereinkommen
mit Themen wie Ster-
behilfe, Organtransplantation, Embryonenschutz oder humangenetische
Beratung in Vorbe-
reitung, womit dann der bioethische Angriff weitere Lebensbereiche
erobert wird.
Was und wo trifft sich der Arbeitskreis?
Jeden zweiten Dienstag um 20.00 Uhr in der Brunsviga,
Karlstr. 35, 38106 Braunschweig
Ansprechpartner:
Martin Vogt, Gerstäckerstr. 23, 38102 Braunschweig,
Tel. 0531/794474
Angelika Wessel, Wedderkopsweg 4 , 38118 Braunschweig,
Tel. 0531/506515
Über den Arbeitskreis können zu unterschiedlichen
Themenschwerpunkten (z.B. Gen-
technik, pränatale Diagnostik, biotechnologische
Forschung, Euthanasie, Klonen u.v.m.)
Informationsmaterial und Dokumente für Schule, Unterricht,
Gemeindearbeit, aber auch für
den persönlichen Gebrauch ausgeliehen oder bezogen
werden.
Stand: Januar 2001
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